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Satzung Bavarian Fishbones Hunters als nicht eingetragener Verein

Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Bavarian Fishbones Hunters“ und hat seinen Sitz in 94424 Arnstorf. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein „Bavarian Fishbones Hunters“ mit Sitz in 94424 Arnstorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinszweck 1. Bavarian Fishbones Hunters verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder. Der Zwecke des Vereins sind der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit und damit auch zur Förderung der Volksgesundheit sowie insbesondere die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei. 2. Auf Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Vereinsmittel 1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Spenden und sonstige Zuwendungen. 2. Jahresbeitrag in Form von Spenden sind freiwillig. 3. Von der Mitgliederversammlung wird eine Beitragsordnung erlassen, die nicht Gegenstand der Satzung ist. 4. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die in der Lage ist durch aktive Mitarbeit eine Betrag zur Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten und die die Satzung des Vereins anerkennt. 2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch eine Beitrittserklärung. 3. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 4. Gegen die Ablehnung, die einer schriftlichen Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 5. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außer durch Auflösung des Vereins a. Durch Erklärung des Austritts, die schriftlich erfolgen muss, b. Durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit. c. Bei Erreichen des 27. Lebensjahrs. 6. Mitglieder, die mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

§ 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Programm. 2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes b. Wahl des Vorstandes c. Satzungsänderungen d. Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit e. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand per Whattsapp. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig. 6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 7. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 8. Jedes anwesende Vereinsmitglied kann zum Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Beschlüsse und soweit dem Verständnis der Beschlüsse dienlich der Verlauf der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. 9. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang im Jugendtreff bekannt zu machen. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Sitzungsprotokolle des Vereins einzusehen.

§ 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. 2. Dem Vorstand sollen männliche und weibliche Mitglieder in einem ausgewogenen Verhältnis angehören. 3. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, nämlich a. Dem/der Vorsitzenden b. Bis zu zwei Stellvertreter/innen und c. Bis zu zwei Beisitzer/innen 4. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen. Je einer von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. 5. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand. Insbesondere muss die Position eines Kassenwarts bestimmt werden. 6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 7. Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n KandidatInn/en in einem getrennten Wahlgang. Übersteigt die Zahl der KandidatInn/en die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen. 9. Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden. 10. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal monatlich durch ein Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind vom Versammlungsleiter schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben. 11. Die Vorstandssitzungen sind vereinsintern öffentlich. 12. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. 13. Der Vorstand kann Mitglieder mit Sonderaufgaben beauftragen und Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind. 14. Die Haftung des Vorstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. 15. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 16. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

§ 8 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins 1. Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 3. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 4. Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützige Organisation, die ermittelt wird.

§ 9 Datenschutz 1. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU- DSGVO) werden eingehalten. 2. Folgende Daten der Vereinsmitglieder werden bei Eintritt in den Verein erhoben: Name, Adresse, Geburtsdatum. Diese Daten werden zur Mitgliederverwaltung nach Art. 6 Abs. 1b) DSGVO – „Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages“ verwendet. 3. Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat ausschließlich der geschäftsführende Vorstand. 4. Die personenbezogenen Daten werden im Vereinsordner in einem abschließbaren Abstellraum des Jugendclubs solange aufbewahrt, wie die Mitgliedschaft im Verein dauert. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden die Daten gelöscht. Eine langfristige Speicherung für statistische Zwecke erfolgt nur nach ausdrücklicher Einwilligung. 5. Widerspruch gegen bestimmte Veröffentlichungen durch das Mitglied findet Beachtung. Eine unbefugte Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

Arnstorf, den 01.08.2010

 

   Das Fishbones Team

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